Tätigkeitsbereiche
Das elektronische Archiv der Verpfändungen
Das elektronischeArchivderVerpfändungen
Was repräsentiert das elektronischeArchivderVerpfändungen?
Laut dem Artikel 1, Absatz 1 von dem Regierungsbeschluss Nr. 802/1999 über die Einführung der Verordnung für die Organisierung und Betrieb des elektronischenArchivsderVerpfändungen, ein Regierungsbeschluss, der durch den Regierungsbeschluss Nr. 350/2004 verändert und ergänzt wurde, repräsentiert das elektronischeArchivderVerpfändungen eine einzigartige auf nationalem Niveau Datenbank, die sowohl die Eintragung der Verpfändungen und der anderen Rechtshandlungen, die in dem Artikel 2 des Titels VI des Gesetzes Nr. 99/1999 betreffend einige Maβnahmen für die Beschleunigung der Wirtschaftsreformen abgesehen sind, als auch den freien Zugang zu den eingeschriebenen Garantieankündigungeninformationen sichert.
Jeder garantierte Gläubiger, der die Existenz einer realen Garantie für ein Gut, gemäβ der Anweisungen des Titels VI des Gesetzes Nr. 99/1999, öffentlich machen möchte, um ein Vorrangsrang zu erzielen, soll zuerst ein Garantieanweisungformular, entweder auf Papier oder im elektronischen Format(TED-Dokument) ausfüllen und es einem Betreiber/beeidigten Archivenagent mit der Zahlung der durch Gesetz festgelegten Gebühr und des entsprechenden vom Betreiber festgelegten Tarifs niederlegen, bzw. schicken.
In Groβen und Ganzen vermutet die Eintragung der Verpfändungen in dem elektronischen Archiv die folgende Prozedur:
Der Gläubiger oder sein Vertreter füllt mit den entsprechenden im Verpfändungsvertrag
einbezogenen Daten ein Formular aus.
Der Archivbetreiber beginnt, die im von dem
Beantragten ausgefüllten Formluar enthaltenen Daten in das Archiv hinzufügen,
ohne den Gesetzmäβigkeitskontrolle auszuüben. Laut dem Gesetz, ist die
Eintragung der Garantieankündigungsformulare verpflichtend und
hat das Archivenpersonal (die Archivenbetreiber) kein Recht und kann auch nicht
gezwungen werden, Maβnahmen betreffend die Ehrlichkeit der in dem Archiv eingefügten
Informationen zu nehmen. Die ganze Verantwortung für die im
Formular eingeschriebenen Daten gehört dem Beantragten.
Auf der anderen Seite, laut dem Artikel 29 aus dem Titel VI des Gesetzes
99/1999 verleiht die Eintreibung in dem Archiv einer unwirksamer Verpfändung
keine Gültigkeit, sodass, wenn es kein Garantievertrag gibt oder der Inhalt der
Garantieankündigungen kein Äquivalent in den Festlegungen des Garantievertrags hat, erzeugt die
Eintreibung keinen Effekt.
Die Eintragung, die von beeidigten Betreibern/Agenten durch die sinngemäße
Wiedergabe des Inhalts des Vordrucks im Archiv, der von dem Beantragten
durchgeführt wurde, heiβt Garantieankündigung.